Schriftliche Aufklärung nicht ausreichend

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. VI ZR 188/23) klargestellt, dass Ärzte Patienten nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich über die Risiken medizinischer Eingriffe aufklären müssen.
Diese Entscheidung bezieht sich auf einen Fall aus Südhessen, in dem ein Patient nach einer Arthroskopie Schadensersatz verlangte. Der Patient behauptete, dass der behandelnde Chirurg ihn nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs, insbesondere die Möglichkeit einer Nervenschädigung, aufgeklärt habe. Zwar waren die Risiken im Aufklärungsbogen beschrieben, jedoch stellte der BGH klar, dass eine bloße schriftliche Aufklärung nicht ausreicht.
Der BGH betonte, dass die Aufklärung nicht ausschließlich schriftlich erfolgen darf. Es muss "der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden", sodass der Patient die Risiken des Eingriffs vollständig versteht und die Möglichkeit hat, Rückfragen zu stellen. Ziel der mündlichen Aufklärung ist es, dass der Patient eine "allgemeine Vorstellung vom Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren" bekommt. Dies ermöglicht es dem Patienten, eine informierte Entscheidung über die Behandlung zu treffen.
Da der Patient nach der Operation eine Nervenschädigung erlitten hatte und die Risiken nicht ausreichend mündlich erklärt wurden, entschied der BGH, dass in diesem Fall eine unzureichende Aufklärung vorlag. Der Patient hätte die Möglichkeit gehabt, durch Rückfragen eine umfassendere Vorstellung der Risiken zu entwickeln.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der mündlichen Kommunikation im Rahmen der ärztlichen Aufklärung und stärkt die Rechte der Patienten, eine informierte Entscheidung über ihre medizinische Behandlung zu treffen. Ärzte sind nun eindeutig verpflichtet, die Risiken eines Eingriffs nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich zu erläutern.
Quelle: BGH