Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls

Der Kläger, ein ehemaliger Steuerberater, streitet mit seinem Sohn, W. X., über die Rückzahlung eines Darlehens, das er ihm angeblich gewährt haben soll. Im Jahr 2010 überwies der Kläger einen Betrag von 40.417,41 EUR an W. X., um ein Darlehen abzutragen. Der Kläger behauptet, ein Darlehen an W. X. vergeben zu haben und fordert die Rückzahlung. W. X. bestreitet jedoch das Darlehen und verweist darauf, dass er die Unterschrift auf der Vereinbarung nicht autorisiert habe.
Das Landgericht (LG) U. verurteilte W. X. zur Rückzahlung, da die Unterschrift des Beklagten auf der Vereinbarung als Beweis für das Darlehen gewertet wurde. W. X. konnte jedoch nicht beweisen, dass die Unterschrift missbraucht wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) verwarf jedoch den Darlehensanspruch des Klägers und stellte fest, dass kein wirksamer Darlehensvertrag existierte, da die Unterschrift auf einem Blankodokument basiert hatte.
Der Kläger legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, der den Antrag auf Zulassung der Revision jedoch abwies. Der Kläger strebt an, den Verlust aus dem nicht anerkannten Darlehen steuerlich geltend zu machen, was der Beklagte ablehnt, da er die Existenz eines Darlehens verneint und auf die Entscheidung des OLG verweist.
Das Gericht entschied, dass der Kläger das Darlehen nicht nachweisen konnte, und wies die Klage ab. Der Senat stellte mehrere Gründe fest, warum der Kläger das Darlehen nicht überzeugend belegen konnte, einschließlich:
Der Überweisungszweck war als "Auflösung" und nicht als "Darlehen" angegeben, was ein Indiz gegen das Vorliegen eines Darlehens darstellt.
Es wurden keine weiteren Vereinbarungen zu Zinsen, Rückzahlung oder Sicherheiten getroffen, was unüblich und nicht plausibel ist, besonders angesichts der Bedeutung, die der Kläger der finanziellen Gleichbehandlung seiner Kinder zuschreibt.
Die Zeugenaussagen, die das Darlehen bestätigen sollten, waren widersprüchlich und inkonsistent.
Es gab keine ausreichende Dokumentation, dass das Darlehen tatsächlich existierte oder vereinbart wurde.
Zusammengefasst kam der Senat zu dem Schluss, dass der Kläger das Darlehen nicht nachweisen konnte und daher keine steuerliche Anerkennung des Verlustes erfolgen konnte. Die Klage wurde abgewiesen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf 8 K 1651/24 E