Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Lieferung von Strom an Mieter eine eigenständige Hauptleistung darstellt und nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung gewertet werden darf. Dies hat zur Folge, dass Vermieter, die eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installieren und Strom an ihre Mieter liefern, den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PV-Anlage vollständig geltend machen können.
Im konkreten Fall hatte ein Vermieter 2018 eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und den erzeugten Strom an seine Mieter geliefert. Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung anzusehen sei.
Das FG Münster wies diese Auffassung zurück und entschied, dass die Lieferung von Strom als eigenständige Leistung zu betrachten ist. Es hob hervor, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen, was durch das Koppelungsverbot des § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützt wird. Zudem sei der Stromverbrauch der Mieter individuell messbar und getrennt abgerechnet worden. Daher könne der Stromverbrauch unabhängig von der Wohnraumvermietung als umsatzsteuerpflichtige Leistung behandelt werden.
Fazit: Vermieter, die in eine Photovoltaikanlage investieren und Mieterstrom liefern, können die Vorsteuer auf die Anschaffung der PV-Anlage vollständig abziehen, da die Stromlieferung eine eigenständige Hauptleistung darstellt.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 18.2.2025, 15 K 128/21 U, veröffentlicht am 17.3.2025