Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Hausgeldzahlungen von Wohnungseigentümern steuerlich erst dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verwendet werden.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger Hausgeld gezahlt, das für zukünftige Instandhaltungen und Erhaltungsmaßnahmen aufgewendet werden sollte. Das Finanzamt erkannte diese Zahlungen nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an, da der Abzug erst im Jahr der tatsächlichen Verwendung der Mittel für die vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen möglich sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Vermietungstätigkeit vorliegen müsse, um die Zahlungen als Werbungskosten anerkennen zu können.
Da die Zahlungen für die Rücklage zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums geleistet wurden und nicht direkt mit der Vermietung zusammenhingen, war der Abzug nicht gerechtfertigt. Der Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
Fazit: Hausgeldzahlungen können erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Mittel für die vorgesehenen Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum tatsächlich verwendet werden.
Quelle: BFH