Marion Schneck, Steuerberaterin Wesseling

Handwerkerportal

Hier finden Sie unsere Dienstleistungen, Informationen zur Existenzgründung, Unternehmensführung und Fördermöglichkeiten im Handwerk.

Dienstleistungen für das Handwerk

Unsere Dienstleistungen für das Handwerk

Mit unseren speziell auf Bau- und Handwerksbetriebe abgestimmten Dienstleistungen halten wir Ihnen den Rücken frei.

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Erfahrung, gute Mitarbeiter und Qualität sind die Erfolgsfaktoren im Handwerk. Das gilt auch für unsere Dienstleistungen. Wir bieten Ihnen mit unseren Beratungserfahrungen für das Handwerk von der Existenzgründung bis zur Nachfolge das steuerliche und betriebswirtschaftliche Rüstzeug zur Betriebsführung.
Mit unseren speziell auf Bau- und Handwerksbetriebe abgestimmten Dienstleistungen halten wir Ihnen den Rücken frei. Mit unserer betriebswirtschaftlichen Beratung verschaffen wir Ihnen immer den aktuellen betriebswirtschaftlichen Durchblick, damit Sie mit Ihrem Betrieb immer erfolgreich sein können.

Unsere Dienstleistungen im Überblick:

Rechnungswesen

  • spezifische Buchführung für Bau- und Handwerksbetriebe
  • Belege und Daten für die Buchhaltung und die Lohnabrechnung digital austauschen
  • Belege, Dokumente und Auswertungen revisionssicher ablegen

Steuerberatung

  • Steuerberatung für Betrieb und Privat
  • steuerliche Beratung zu Projekten im Bereich der energieeffizienten Sanierung, Photovoltaik etc.

Betriebsberatung

  • Existenzgründungsberatung
  • Betriebsabrechnung und Kalkulation
  • Finanzierungsberatung
  • Kalkulationshilfen
  • Beratung zur Unternehmensnachfolge
  • Aktuelle, branchenspezifische Auswertungen für Unternehmen aus dem Baugewerbe
  • Darstellung konkreter, betriebswirtschaftlicher Kennzahlen, wie zum Beispiel Fertigungs-, Herstellungs- und Selbstkosten
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Existenzgründung und Nachfolge

Sie wollen sich als Handwerker selbstständig machen oder einen Nachfolger für Ihren Betrieb finden, dann helfen wir Ihnen mit Ideen und Beratung.

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Sie haben Ihren Meistertitel in der Tasche und wollen sich selbstständig machen, dann helfen wir Ihnen bei allen Schritten in die Selbstständigkeit. Sie planen und wir unterstützen Sie mit Ideen und Tipps. Zum Beispiel helfen wir Ihnen mit einem Businessplan, der Grundlage, um Investoren oder die Bank zu überzeugen. Dabei überlegen wir gemeinsam, ob Sie

  • mit Partnern eine Firma gründen
  • eine Firma als Nachfolger übernehmen
  • Beteiligung an einer Firma planen
  • selbstständig als Franchisenehmer auftreten

Existenzgründung mit Businessplan

Mit einer bestehenden Geschäftsidee und fertigem Marketingkonzept in die Selbstständigkeit starten. Dazu braucht es einen Businessplan. Hier finden Sie exemplarisch Geschäftspläne von der Neugründung bis zur Geschäftsübernahme.

Fachinformationen dazu vorab

Eine Firma als Nachfolger übernehmen

Alternativ zur Firmengründung können Sie auch eine bestehende Firma übernehmen und auf vorhandene Produkte, eine eingespielte Mannschaft und einen festen Kundenstamm bauen. Beim Thema Unternehmensnachfolge helfen wir Ihnen von der Kaufpreisbewertung bis zur Finanzierung über Bank und öffentliche Fördermittel.

Gute Adressen finden Sie z. B. in der Online-Unter­nehmens­börse des Portals zur Unter­nehmens­nach­folge nexxt-change.

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Aufträge gewinnen mit Steuervorteilen für Kunden

Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Privathaushalt kann sich die Einkommensteuer von Kunden deutlich senken lassen und Aufträge gewinnen.

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Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Privathaushalt kann sich die Einkommensteuerzahllast von Kunden deutlich senken lassen. Denn in der Einkommensteuererklärung kann man folgende Beträge geltend machen:

  • 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Jobs), höchstens 510 Euro,
  • 20 % der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z. B. Dienstleistungsagenturen), höchstens 4.000 Euro.

Die Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Bei Heimunterbringung oder bei dauernder Unterbringung zur Pflege und Betreuung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die im Rahmen eines begünstigten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können, gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und die nicht zu handwerklichen Tätigkeiten gehören (z. B. die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes). Begünstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht die Materialkosten.

Quelle: ofd.niedersachsen

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Steuervorteile für energetische Sanierung

Das Klimaschutzprogramm mit ausgeweiteten Förderprogrammen ist ein Anreiz für viele Hauseigentümer, zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen zu investieren.

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Steuervorteile für energetische Sanierung

Ein umwelt- und budgetfreundliches Haus zu besitzen, Wärme, Energie und damit verbundene Kosten zu sparen, ist heutzutage energieeffizient. Das sind die Motive vieler Immobilienbesitzer. Wer heute eine Immobilie kauft, orientiert sich am Energieausweis. Die Energieeffizienzklasse bestimmt ganz wesentlich den Verkaufspreis und wenn bei einer aufwendigen Sanierung der Staat und Förderbanken mit Steuervorteilen und Zuschüssen noch kräftig mithelfen, dann bieten sich beste Chancen für Aufträge im Handwerk.

So sorgt das aktuelle Klimaschutzprogramm mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer bei Bedarf schon zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung fördert das Bundesfinanzministerium die folgenden Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Diese Anforderungen sind in einer begleitenden Rechtsverordnung („Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“) festgeschrieben, die auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.gesetze-im-internet.de einsehbar ist.

Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig.

Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 % der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u. a. unter www.energie-effizienz-experten.de.

Der Abzug erfolgt von der individuellen Steuerschuld, sodass sie von einer Vielzahl von Wohneigentümer*innen in Anspruch genommen werden kann.

Wer profitiert von der Förderung?
Ab wann kann die steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden? Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuerklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

Wie ist das Verfahren?
Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.

Die Durchführung einer energetischen Sanierungsmaßnahme muss durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder einen Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss.

Zur Ausstellung der Bescheinigung des Fachunternehmens sind Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen, die eine Eintragung in die Handwerksrolle und daher grundsätzlich einen Meistertitel voraussetzen (zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Heizungsbau- und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau

Die durchgeführte Sanierungsmaßnahme muss dabei zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.

Daneben kann die Bescheinigung des Fachunternehmens auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden. Der bzw. die Berechtigte muss durch den ausführenden Fachbetrieb oder die Bauherrin / den Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierungsmaßnahme beauftragt worden sein.

Auch in diesem Fall darf die energetische Sanierung nur von einem Meister-Fachbetrieb bzw. einem Betrieb von einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation aus den oben aufgelisteten Tätigkeitsbereichen durchgeführt werden.

Fördermittel von der KfW

Mit dem KfW-Förderkredit für energieeffizientes Bauen
Viele Kunden möchten sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen und denken über den Erwerb oder den Bau einer Wohnimmobilie nach. Dann können sie bei der KfW von unterschiedlichsten Angeboten für Förderkredite oder für Zuschüsse profitieren: Wenn sie z. B. mit ihrer Immobilie den Standard eines KfW-Effizienzhauses oder eines vergleichbaren Passivhauses erreichen wollen oder ihre Bestandsimmobilie mit modernen energieeffizienten Mitteln auf Vordermann bringen wollen, können die Angebote der KfW der Anker zum Auftrag für das Handwerk werden.

Hier ausgesuchte Programme:

Quellen: BMF und KFW

Dienstleistungen für das Handwerk

Öffentliche Ausschreibungen und Portale

Über die öffentlichen Ausschreibungsportale und die Handwerkerportale im Internet können sich Auftraggeber direkt Angebote einholen und Anbieter können sich individuell vorstellen.

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Öffentliche Ausschreibungen

Tipps für Bewerber und Bieter zu öffentlichen Ausschreibungen und Vergaberechten

Auftragsportale im Internet

In den unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen können Auftraggeber Angebote einholen bzw. Auftragnehmer können ihre Dienstleistung zu einem beliebigen Preis anbieten.

Dienstleistungen für das Handwerk

Preiskalkulation mit den richtigen Tools

Kalkulieren Sie, wie teuer Sie Ihren Auftrag verkaufen müssen. Für jeden Handwerksbetrieb ist eine gute Kalkulation von entscheidender Bedeutung.

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Für jeden Handwerksbetrieb ist eine gute Kalkulation von entscheidender Bedeutung. Oft sind Geschwindigkeit und Präzision des kalkulierten Angebotes entscheidend für die Gewinnung eines Auftrages. Mit „Pi mal Daumen“ findet man keine Lösung

Hier finden Sie Beispiele für

Mindestlohn im Handwerk

Mindestlohn im Handwerk

Der Mindestlohn regelt die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. In vielen Branchen und Unternehmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen.

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Der Mindestlohn

Seit 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz geregelt. Zusätzlich können auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verbindliche branchenbezogene Mindestlöhne ausgehandelt werden.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind lediglich Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie (für die Dauer von sechs Monaten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos gewesen sind.
Generell gilt der Mindestlohn auch für Praktikantinnen und Praktikanten. Ausgenommen sind allerdings sogenannte Pflichtpraktika – also Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden.

Auch freiwillige Praktika können von der Mindestlohnpflicht ausgenommen werden, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie dienen der Orientierung für eine Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums, dauern aber nicht länger als drei Monate.
  • Sie erfolgen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, dauern aber nicht länger als drei Monate, sofern nicht bereits zuvor ein solches Praktikum bei demselben Praktikumsgeber absolviert wurde.
  • Sie erfolgen im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung (z. B. IHK-Programm für Studienabbrecher und Langzeitarbeitslose) oder dienen der Berufsausbildungsvorbereitung.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss das Praktikum ab dem ersten Tag mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.

Umgang mit Überstunden

Als Arbeitgeber(in) müssen Sie den Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde spätestens zum letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des jeweiligen Folgemonats zahlen. Dies gilt im Grundsatz auch für Überstunden, soweit diese nicht bereits in Verbindung mit dem laufenden Monatsgehalt bezahlt worden sind. Sie dürfen Überstunden nur dann später vergüten, wenn sie im Rahmen eines schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkontos erfasst wurden.
Die Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto müssen dann spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten entweder durch Freizeit ausgeglichen oder mit dem Mindestlohn vergütet werden.
Monatlich dürfen nicht mehr als 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit als Plusstunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

Sachleistungen und Einmalzahlungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den Mindestlohn – dieser Anspruch kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden. Eine Ausnahme gibt es bei Saisonarbeitskräften, die Kost und Logis erhalten. Die Anrechnung der Sachleistungen darf in diesem Fall jedoch die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Was die Anrechenbarkeit einzelner Leistungen angeht, sind zudem Höchstgrenzen zu beachten. Einzelheiten hierzu finden Sie unter www.zoll.de.

Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts-/ Urlaubsgeld) dürfen Sie auf den Mindestlohn anrechnen, wenn sie der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unwiderruflich ausbezahlt werden und zum Fälligkeitszeitpunkt – also zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats – zur Verfügung stehen. Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden. Einzelheiten erfahren Sie unter www.zoll.de.

Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten. Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.

Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Branchen einer Dokumentationspflicht. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die für die Kontrolle des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind lediglich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Gehalt höher als 2.958 Euro (brutto) ist oder die regelmäßig verstetigt mehr als 2.000 Euro (brutto) verdienen und denen dieses Gehalt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde.

Keine Dokumentationspflichten bestehen

für enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder). Bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die ausschließlich mobil tätig sind, genügt es, wenn Sie die Dauer der Arbeitszeit festhalten; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit müssen bei ihnen hingegen nicht dokumentiert werden, vorausgesetzt, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen.

Die Pflichten zum Erstellen von Dokumentationen sind für die Fleischindustrie dahingehend abgewandelt, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Dies gilt nicht für Arbeitszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber oder im Fall der Arbeitnehmerüberlassung durch ihren Entleiher in einem Betrieb des Fleischerhandwerks beschäftigt werden.

Besondere Vorschriften für die Form der Arbeitszeitdokumentation bestehen nicht. Auch handschriftliche Aufzeichnungen werden akzeptiert. Diese können Sie von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer erstellen lassen. Sie bleiben jedoch für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich und müssen daher überwachen, dass die Aufzeichnungen auch tatsächlich vorgenommen werden.

In den App-Stores der Smartphone-Hersteller finden sich zahlreiche auch kostenlose Apps zur Zeiterfassung, wie beispielsweise "Craftnote", das speziell Handwerker anspricht.

Branchenmindestlöhne und Arbeitnehmerüberlassung

Neben der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns prüfen die Zollbehörden auch die Einhaltung der speziellen Branchenmindestlöhne sowie der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung. Gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt für die folgenden Branchen ein Branchenmindestlohn (Stand: 1. Juli 2020):

  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
  • Baugewerbe
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerk
  • Gerüstbauerhandwerk
  • Gebäudereinigung
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Eine Übersicht zu den Branchenmindestlöhnen finden Sie unter www.bmas.de oder www.zoll.de.

Quelle: bmas/merkblatt

Leiharbeit

Leiharbeit

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit beschlossen. Ziel ist, missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch vermeintliche Werkverträge zu verhindern.

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Klare Regeln für Leiharbeit

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Ziel ist, missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch vermeintliche Werkverträge zu verhindern.

Wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor. Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld.
Zweiter wichtiger Baustein ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Damit müssen Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden oder der Entleiher muss die Mitarbeiter zurücknehmen. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen.

Quelle: www.bmas.de

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit

Der Gesetzgeber hat der Scheinselbstständigkeit einen klaren Riegel vorgeschoben. Für den Begriff der Selbstständigkeit gibt es im Steuer- und Sozialversicherungsrecht klare Abgrenzungsregeln, die jeder beachten sollte.

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Abgrenzung abhängiger von selbstständiger Tätigkeit

Der Gesetzgeber hat der Scheinselbstständigkeit einen klaren Riegel vorgeschoben. Für den Begriff der Selbstständigkeit gibt es im Steuer- und Sozialversicherungsrecht klare Abgrenzungsregeln, die jeder beachten soll, wenn er Selbstständige von der Hilfskraft bis zum Fachhandwerker beschäftigt.

Das sind die wesentlichen Unterscheidungskriterien:

Nach dem Kriterien-Katalog liegt ein Arbeitsverhältnis dann vor, wenn jemand

  • nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,
  • die Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,
  • zur Erbringung der Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,
  • die Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,
  • keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die Leistung zu erbringen,
  • Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,
  • für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.

Quelle: bmas.de

Lohntarife und Beschäftigungsförderung

Lohntarife und Beschäftigungsförderung

Was kosten mich meine Mitarbeiter, welche Lohntarife sind einzuhalten. Hier dazu die Quellen.


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Bildquellen: canva.com und pixabay.com